Allgemeine Miet- und Kaufbedingungen für Gewerbekunden

1. Allgemeines

Auf Grundlage dieser Allgemeinen Miet- und Kaufbedingungen für Gewerbekunden beliefert und überlässt die Smieten GmbH (im Folgenden: „Smieten“) im unternehmerischen Geschäftsverkehr ihren Kunden (im Folgenden: „Mieter“) mietweise mobile Endgeräte (z. B. Mobilfunktelefone und Zubehör; im Folgenden: „Mietsache“). Des Weiteren kann dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt werden, die Mietsache nach Ablauf der Mietzeit käuflich von Smieten zu erwerben und/oder bei der Anmietung der Mietsache zeitgleich noch Zubehör oder sonstige Waren von Smieten über die Webseite zu erwerben (im Folgenden: „Kaufgegenstände“). Diese Allgemeinen Miet- und Kaufbedingungen finden ausschließlich auf Verträge Anwendung, die Smieten mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB schließt.

 

2. Vertragsgegenstand, Vertragsabschluss

2.1 Alle Angebote von Smieten (z. B. auf der Website, in Prospekten, Rundschreiben, Preislisten und sonstigen Veröffentlichungen) sind freibleibend. Dies gilt auch für individualisierte  Angebote, die Smieten unterbreitet. Erst eine vom Mieter auf ein Angebot von Smieten bei Smieten zugegangene Bestellung stellt ein bindendes Angebot dar. Ein Vertrag zwischen Smieten und dem Mieter kommt erst dann zustande, wenn Smieten die Bestellung des Mieters ausdrücklich in Form einer Auftragsbestätigung annimmt.

2.2 Jegliche Leistungs- und Beschaffenheitsangaben ebenso wie sonstige Erklärungen oder Zusicherungen sind gegenüber Smieten nur dann verbindlich, wenn sie von der Smieten schriftlich oder per E-Mail abgegeben oder bestätigt worden sind. Individuell vereinbarte Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Miet- bzw. Kaufvertrag.

2.3 Vertragsgegenstand der Miete ist die mietweise Nutzungsüberlassung der im Mietvertrag näher bezeichneten Mietsache für den Mieter für eine bestimmte, im einzelnen Mietvertrag vereinbarte Dauer nebst eines ggf. im Mietvertrag ausdrücklich eingeräumten Rechts auf Ankauf der Mietsache nach Ablauf der im jeweiligen Mietvertrag vereinbarten Dauer. Konkrete Mietsache ist das im Mietvertrag definierte Endgerät (Gattungsschuld) einschließlich des dort aufgeführten Zubehörs sowie die Schutzhülle und die auf dem Display aufgebrachte Schutzfolie. Vertragsgegenstand können ferner Kaufgegenstände gemäß Ziffer 1 sein.

Vertragsgegenstand des Kaufs ist der Erwerb des Kaufgegenstandes.

2.4 Smieten ist berechtigt, vor der Annahme des verbindlichen Angebots des Mieters in Bezug auf den Mietvertrag und ggfs. Kaufvertrag nach Maßgabe der Datenschutzhinweise, die unter dem folgenden Link https://www.Smieten.com/datenschutzhinweise eingesehen werden können, Auskünfte im Rahmen einer Bonitätsprüfung einzuholen.

 

3. Eigentum / Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Mietgegenstände stehen im Eigentum von Smieten. Sieht der zwischen Smieten und dem Mieter geschlossene Vertrag den späteren Erwerb der Mietsache vor, so verbleibt das Eigentum an der Mietsache bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bei Smieten.

Sämtliche Kaufgegenstände verbleiben bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung im Eigentum der Smieten.

 

4. Übergabe der Mietsache bzw. Kaufgegenstände, Gefahrübergang/ Versandkosten

4.1 Die Lieferung der Mietsache sowie ggfs. der Kaufgegenstände erfolgt an die im Mietvertrag angegebene Adresse des Mieters mittels versichertem Versand mit Sendungsverfolgung. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Miet- und/oder Kaufsache geht mit Übergabe auf den Mieter über.

4.2 Smieten ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen, soweit dies für den Mieter nicht offensichtlich unzumutbar ist.

4.3 Ist die Nichteinhaltung bzw. die Verzögerung einer vereinbarten Lieferfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, pandemische Ereignisse, Feuer, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von Smieten nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Lieferfrist um die Dauer der Beeinträchtigung durch diese Ereignisse verlängert.

 

5. Mietdauer/Kündigung

5.1 Mietdauer ist der im Mietvertrag schriftlich oder in Textform festgelegte Mietzeitraum, der sich ggf. gemäß Ziffer 9.4 um die dort geregelten Reparaturzeiträume verlängert. Die Miete beginnt mit dem Tag der Übergabe der Mietsache an den Mieter und endet mit deren vollständiger Rückgabe an Smieten.

5.2 Smieten ist insbesondere in folgenden Fällen zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrags berechtigt:

-  bei einer unbefugten, d.h. nicht ausdrücklich von Smieten erlaubten, Überlassung der Mietsache an Dritte. Dritte in diesem Sinne sind nicht Organe, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter des Mieters;

- wenn trotz Abmahnung eine andauernde erhebliche Gefährdung der Mietsache durch mangelnde Pflege oder einen unsachgemäßen und/oder unrechtmäßigen Gebrauch besteht;

- ab der dritten Rücksendung der Mietsache wegen eines vom Mieter zu vertretenden Mangels i.S.d. Ziffer 9.2, ohne dass es in diesem Fall einer Abmahnung bedarf;

- bei gegen den Mieter gerichteten Pfändungen oder sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder gegen den Mieter eröffnete gerichtliche oder außergerichtliche Insolvenzverfahren;

- wenn Smieten aus sonstigen Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Mietdauer nicht zugemutet werden kann.

5.3 Die Kündigung des Mietvertrags bedarf der Textform.

5.4 Nach Kündigung des Mietvertrags oder Ablauf des im Mietvertrag festgelegten Mietzeitraums ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache gemäß Ziffer 6 zurückzugeben.

 

6. Rückgabe der Mietsache/Kaufgegenstände

6.1 Der Mieter hat die Mietsache nach Ablauf der Mietdauer an Smieten mangelfrei, zumindest jedoch in dem Zustand zurückzugeben, der dem Zustand der Mietsache bei Übergabe unter Berücksichtigung der durch einen vertragsgemäßen Gebrauch entstandenen Abnutzung entspricht. Der Mieter ist verpflichtet, persönliche Profile von Nutzern, einen etwaigen Passwortschutz und zusätzlich alle sonstigen Sperren, die eine Nutzung der Mietsache durch Dritte erschweren oder verhindern, aufzuheben und alle persönlichen Daten zu entfernen.

6.2 Setzt der Mieter nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit. Beide Parteien können in einem solchen Fall das Mietverhältnis jeweils mit einer Frist von einem Monat kündigen.

6.3. Ist die Rückgabe der Mietsache wegen Untergang oder Verschlechterung nicht möglich, ist der Mieter zum Wertersatz bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes bzw. der Höhe der Wiederherstellungskosten verpflichtet. Als Wiederbeschaffungskosten gelten die Kosten für die Wiederbeschaffung der Mietsache gleicher Zustandsdefinition und gleichen Alters. Fehlendes Zubehör wird zum jeweils gültigen Listenpreis des Herstellers angesetzt. Wird die Mietsache nicht im vertragsgemäßen Zustand gemäß Ziffer 6.1 zurückgegeben, so haftet der Mieter für alle hieraus entstehenden Schäden.

 

7. Zahlung, Zahlungsverzug, Rücklastschriften

7.1 Der Mieter kann für die Zahlung der Miete (Mietvertrag) sowie des Kaufpreises (Kaufvertrag) zwischen unterschiedlichen Zahlungsmitteln wie SEPA-Lastschrift, Kreditkarte oder einer Zahlung über den Zahlungsdienstleister (Unzer E-Com GmbH, Vangerowstraße 18, 69115 Heidelberg) auswählen. Smieten steht das Recht zu, ohne weitere Begründung, einzelne der vorstehend genannten Zahlungsmittel auszuschließen.

7.2 Die im Mietvertrag vereinbarte Miete ist jeweils am ersten Kalendertag eines jeden Vertragsmonats im Voraus zur Zahlung fällig. Der erste Vertragsmonat beginnt mit dem Tag der Übergabe der Mietsache an den Mieter. Die folgenden Vertragsmonate enden jeweils mit dem Ablauf desjenigen Tages eines Kalendermonats, der zahlenmäßig dem Tag der Übergabe der Mietsache entspricht. Fehlt in einem Kalendermonat der maßgebende Tag, endet dieser Vertragsmonat mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Kalendermonats (vgl. §§ 187, 188 BGB).

7.4 Alle Preise, insbesondere die monatliche Miete, verstehen sich rein netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Im Fall der Erhöhung der gesetzlichen Umsatzsteuer ist Smieten berechtigt und für den Fall der Senkung verpflichtet, den Brutto-Preis entsprechend anzupassen.

7.5. Smieten erteilt dem Mieter über die erbrachten Leistungen ordnungsgemäße Rechnungen im Sinne des § 14 UStG. Diese Verpflichtung gilt auch mit der Erteilung einer Dauermietrechnung als erfüllt.

7.6 Wenn der Mieter die SEPA-Lastschrift als Zahlungsmittel gewählt hat, hat der Mieter für jede vom ihm verschuldete mangelnde Deckung oder sonst aufgrund des Verschuldens des Mieters zurückgereichte Lastschrift („keine Angaben“) die tatsächlich angefallenen Bankgebühren für die Rückgabe der Lastschriften an Smieten zu erstatten.

 

8. Nutzung und besondere Pflichten des Mieters

8.1 Der Mieter hat die Mietsache unverzüglich nach ihrer Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und Smieten unverzüglich über eine unvollständige Lieferung und/oder etwaige Mängel zu unterrichten, damit Smieten seinen Rügeobliegenheiten aus § 377 HGB gegenüber seinen Lieferanten nachkommen kann. Sollten Smieten gegenüber Dritten Schäden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile aus einer verspäteten Untersuchung der Mietsache und/oder Unterrichtung im vorgenannten Sinne durch den Mieter entstehen, ist der Mieter zum Ersatz verpflichtet.

8.2 Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache lediglich gemäß ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch schonend zu nutzen und vor Überbeanspruchung und Schäden in jeder Weise zu schützen.

8.3 Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Smieten irgendwelche Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen. Insbesondere ist der Mieter nicht berechtigt, ein ihm als Mietsache überlassenes Mobiletelefon zu öffnen und Reparaturen und/oder An-, Um- und/oder Einbauten vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die von Smieten und/oder dem Hersteller angebracht wurden, zu entfernen oder andere Kennzeichnungen anzubringen.

8.4 Der Mieter darf ohne ausdrückliche Zustimmung von Smieten einem Dritten keinerlei Rechte an der Mietsache einräumen, noch darf er Rechte aus diesem Vertrag Dritten übertragen oder den Gebrauch der Mietsache Dritten überlassen. Letzteres gilt mit Ausnahme einer Gebrauchsüberlassung an Organe, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter des Mieters.

8.5 Der Mieter ist zur Weiter- bzw. Untervermietung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Smieten berechtigt.

8.6 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder vergleichbare Maßnahmen Rechte an der Mietsache geltend machen, hat der Mieter Smieten dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Eigentum von Smieten hinzuweisen.

8.7 Verliert der Mieter den Besitz an der Mietsache durch deliktische Handlung eines Dritten, so hat er unverzüglich Strafanzeige zu erstatten und Smieten über den Sachverhalt umfassend und unverzüglich zu informieren.

8.8 Sollte sich ein Dritter gemäß § 536 c Abs. 1 S. 2 BGB ein Recht an der Mietsache anmaßen, so hat der Mieter dies Smieten unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter diese Anzeige, so ist er Smieten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit Smieten infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, etwaige Rechte aus § 536 BGB geltend zu machen, nach § 536 a Abs. 1 BGB Schadensersatz zu verlangen oder ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB zu kündigen.

 

9. Reparatursendung/Gewährleistungsrechte/Haftung/Verjährung

9.1 Sollte sich ein Mangel der Mietsache anfänglich oder während der Mietzeit zeigen, hat der Mieter diesen unverzüglich anzuzeigen und die defekte Mietsache an Smieten auf Kosten von Smieten mittels versichertem Versand mit Sendungsverfolgung zurückzusenden („Reparatursendung“). Smieten stellt dem Mieter zu diesem Zweck in seinem Kundenkonto ein entsprechendes Rücksendelabel zur Verfügung, das von dem Mieter zur Rücksendung genutzt werden muss. Erforderliche Reparaturen werden durch Smieten selbst oder durch beauftragte Servicepartner durchgeführt. § 536 a Abs. 2 BGB bleibt im Fall der Mietsache von dieser Regelung unberührt.

9.2 Bei einem Mangel der Mietsache, auch einem, der auf einen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder auf einen sonstigen Umstand zurückzuführen ist, den der Mieter mit einfacher oder grober Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, hat der Mieter lediglich eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 39,90 EUR inkl. MwSt. an Smieten zu zahlen, mit der pauschal sämtliche Kosten für die Reparatur und die damit verbundenen weiteren Kosten der Mietsache abgedeckt sind, sofern nicht seitens des Mieters der Nachweis erbracht wird, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden bzw. die Wertminderung wesentlich niedriger als die Bearbeitungspauschale ist.

9.3 Nach Mangelanzeige und Eingang der defekten Mietsache bei Smieten erhält der Mieter binnen 14 Tagen ab Zugang der Reparatursendung das reparierte Gerät oder alternativ nach Wahl von Smieten ein Ersatzgerät. Das Ersatzgerät muss im Wesentlichen dem im Mietvertrag angegebenen Geräte- und Modelltyp sowie der dort angegebenen Modellvariante entsprechen.

9.4 Die ursprünglich vereinbarte Mietdauer verlängert sich um den Zeitraum zwischen Eingang der Reparatursendung nach Ziffer 9.1 oder 9.2 und dem Eingang der reparierten oder ersetzten Mietsache beim Mieter nach Ziffer 9.3, ohne dass hierdurch weitere Kosten für den Mieter entstehen. Smieten informiert den Mieter per E-Mail über den neuen Ablauf der kostenfrei verlängerten Mietzeit.

9.5 Unterlässt der Mieter die Mangelanzeige nach Ziffer 9.1, so ist er Smieten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit Smieten infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt, etwaige Rechte aus § 536 BGB geltend zu machen, nach § 536 a Abs. 1 BGB Schadensersatz zu verlangen oder ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 S. 1 BGB zu kündigen.

9.6 Für vorsätzliche Beschädigungen der Mietsache durch den Mieter oder Dritte nach Überlassung der Mietsache ebenso wie für den Verlust der Mietsache haftet ausschließlich der Mieter. In diesen Fällen findet Ziffer 9.2 ausdrücklich keine Anwendung.

9.7 Weitergehende Ansprüche von Smieten, insbesondere die fristlose Kündigung des Mietvertrages wegen Vertragsverletzung nach Ziffer 5.2, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

9.8 Die verschuldensunabhängige Haftung von Smieten gem. § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB ist ausgeschlossen, es sei denn, Smieten hat den Mangel arglistig verschwiegen oder vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder es handelt sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit.

9.9. Etwaige gesetzliche Gewährleistungsansprüche aus einem geschlossenen Kaufvertrag verjähren innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung des/der Kaufgegenstands/-gegenstände beim Mieter bzw. in dem Fall, dass der Mieter bereits Besitzer des/der käuflich erworbenen Mietgegenstands/-gegenstände ist, nach Ende des Mietvertrags.

9.10. War eine vom Mieter ausgebrachte Mängelrüge unberechtigt und der/die Miet-/Kaufgegenstand/-stände mangelfrei, so ist Smieten berechtigt, dem Mieter die Kosten der Überprüfung des/der Kaufgegenstands/-stände einschließlich der Versandkosten in Rechnung zu stellen, vorausgesetzt der Mieter hat die Mängelrüge vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht erhoben.

9.11 Im Übrigen haftet Smieten für Mängel aus dem Mietvertrag sowie aus dem Kaufvertrag nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unbeschränkt. Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit der Smieten beruhen, haftet Smieten nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertraut. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Smieten jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Sach- und Vermögensschaden. Bei Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet Smieten dem Mieter gegenüber unbegrenzt. Die Haftung nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

9.12 Die Einschränkungen nach Ziffer 9.11 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Smieten, wenn Ansprüche direkt gegen sie geltend gemacht werden.

 

10. Ausschluss Zurückbehaltungsrecht

10.1 Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters wegen Ansprüchen, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen.

10.2 Ein Zurückbehaltungsrecht ist wegen eigener Ansprüche gegen Forderungen der Smieten aus demselben Vertragsverhältnis ausgeschlossen, es sei denn es handelt sich bei den Forderungen um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen des Mieters.

 

11. Gewerbliche Schutzrechte/ Urheberrechte

Der Mieter ist nicht befugt, Software zu verändern, zu kopieren, zur Verwendung auf nicht kompatibler Hardware anzupassen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten. Jede Software unterliegt im Hinblick auf ihre Nutzung den jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers. Der Mieter verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Lizenzbestimmungen und haftet persönlich für einen Verstoß durch Dritte.

Die Installation von Updates des Betriebssystems stellt kleine Softwareveränderung im Sinne dieser Regelung dar.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1 Smieten behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Miet- und Kaufbedingungen, und/oder die Leistungs- bzw. Produktbeschreibungen zur Wiederherstellung der Ausgewogenheit des Vertragsverhältnisses zu ändern, sofern dies aufgrund von unvorhersehbaren, insbesondere technischen, rechtlichen oder regulatorischen Veränderungen nach Vertragsschluss, welche Smieten nicht veranlasst hat oder beeinflussen kann, erforderlich ist oder dadurch erforderlich geworden ist, dass Dritte, von denen Smieten notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.

12.2 Eine Änderung gemäß Ziffer 12.1 ist nur dann zulässig, soweit hierdurch wesentliche Regelungen des Vertragsverhältnisses (insbesondere solche über Art und Umfang der vertraglich vereinbarten Leistungen und die Laufzeit einschließlich der Regelung zur Kündigung) nicht berührt werden und die Änderung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien für den Kunden zumutbar ist.

12.3 Nach Ziffer 12.1 beabsichtigte Änderungen werden dem Mieter mindestens 6 Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Mieter der Änderung nicht innerhalb einer 6-wöchigen Frist ab Zugang der Mitteilung, wird diese zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens Vertragsbestandteil. Smieten verpflichtet sich, den Mieter in der Änderungsmitteilung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs hinzuweisen.

12.4 Gerichtsstand ist ausschließlich Bonn.

12.5 Für sämtliche Rechtsgeschäfte und Rechtsverhältnisse zwischen der Smieten und dem Mieter gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf.

12.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Miet- und Kaufbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im Übrigen nicht berührt.

 

Stand: 04.08.2021